Kontakt

 

Präsident:

Michael Urz
Asamstr. 20
93051 Regensburg

Telefon: 0152/28690142
Mail: michael.urz@gmail.com

Vizepräsident:

Anton Bauernfeind
Großbüchlberg 24
95666 Mitterteich

 
Vizepräsidentin Finanzen:

Michaela Schmid
Oder-Neiße-Str. 26
93073 Neutraubling

Schriftführer

Christoph Heininger
Turmblick 9
93077 Bad Abbach

Ehrenvorsitzende:
Walter von Wenz
Werner Chwatal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberpfälzer Skiverband e.V.

im Bayerischen Skiverband

(gegründet am 10. Juni 1970 als Skigau Oberpfalz im Bayerischen Skiverband)

 

Satzung

 

  • 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Oberpfälzer Skiverband e.V., nachfolgend OSV genannt, er ist im Vereinsregister eingetragen, sein Sitz ist Regensburg. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1.10. bis 30.9. des jeweils folgenden Kalenderjahres.

Er ist Mitglied im Bayerischen Skiverband, nachfolgend BSV genannt, und im Bayerischen Landes-Sportverband, nachfolgend BLSV genannt.

 

  • 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Satzungszweck ist die Förderung des Skisports, insbesondere durch Förderung
    – des Ausbildungs- und Lehrwesens,
    – der dem Sport zugehörigen jugendpflegerischen Maßnahmen und
    – des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports
  2. Im OSV sind grundsätzlich alle Skisport treibenden Vereine und Abteilungen von Turn- und Sportvereinen in der Oberpfalz zusammengeschlossen. Er vertritt die Belange dieser Vereine im BSV. Das Verbandsgebiet legt der BSV fest.
  3. Der OSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der OSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des OSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der OSV wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des OSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
  6. Der OSV ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

  • 3

Mitgliedschaft

Mitglieder sind beim BLSV gemeldete Sportvereine und Abteilungen von Turn- und Sportvereinen im Verbandsgebiet, die in der jährlichen Mitgliedermeldung für die Sparte Ski Mitglieder melden und die durch den BSV dem Oberpfälzer Skiverband zugeordnet wurden. Sie sollen gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sein. Einzelpersonen können nicht Mitglied im OSV werden.

Die Aufnahme zum OSV erfolgt durch schriftliche Meldung an den BLSV. Mit dem Aufnahmeantrag werden die Satzungen von BLSV, BSV und OSV anerkannt. Der Wechsel von Vereinen in den Skiverband eines anderen Regierungsbezirks bedarf der Zustimmung des Präsidiums des BSV.

 

  • 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vertreterversammlung nach Maßgabe des § 10. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des OSV teilzunehmen und seine Einrichtungen unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des OSV, Geschäfts- und Sonderverordnungen und die von der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse anzuerkennen und einzuhalten. Sie sind weiter verpflichtet, die Umlagen und sonstigen Leistungen termingerecht zu entrichten und die im Verbandsinteresse an sie gerichteten Anfragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen.

 

  • 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Auflösung
  2. durch Austrittserklärung
  3. durch Ausschluss.

Auflösung und Austritt sind schriftlich gegenüber den Präsidien von BSV und OSV zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft gilt ohne weiteres auch für die Mitglieder des Vereins. In jedem Fall wird die Beendigung der Mitgliedschaft erst wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge und sonstigen Leistungen sind noch voll zu entrichten.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Verbandsausschuss. Auf Ausschluss ist zu erkennen, wenn ein Mitglied gegen die Satzungen oder die Beschlüsse des OSV oder des BSV verstößt oder das Ansehen oder die Belange des OSV oder des BSV schädigt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem Verbandsausschuss gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem vertretungsberechtigten Vorstand des Mitglieds schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss ist Berufung zur VV möglich.

  • 6

Verbandsorgane

Organe des OSV sind

  1. die Vertreterversammlung, nachfolgend VV genannt,
  2. das Präsidium und
  3. der Verbandsausschuss.

 

  • 7

Zusammensetzung, Aufgaben, Arbeitsweise

  1. Die VV besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine.
    Die VV ist das oberste Organ des OSV; sie ist insbesondere zuständig für
    – Entlastungen,
    – Festsetzung der Verbandsumlage
    – Wahlen von Präsidium und Verbandsausschuss,
    – Ernennungen von Ehrenpräsidenten,
    – Satzungsänderungen und
    – Entscheidung über die Auflösung des OSV (§ 15).
  2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Vizepräsidenten Finanzen; es führt die Geschäfte des OSV. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass für Rechtsgeschäfte von mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall, sowie für Grundstücksgeschäfte aller Art die Zustimmung des Verbandsausschusses erforderlich ist.
    Das Präsidium setzt die Unkostenbeiträge fest und entscheidet über alle Einnahmen und Ausgaben.
    Es kann die Referenten ermächtigen, über die Mittel, die diesen im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen sind, und hinsichtlich der Mittel, die in Form von Unkostenbeiträgen in deren Referat fließen, laufend selbständig zu verfügen.
    Zu den Sitzungen des Präsidiums beruft der Präsident mündlich oder fernmündlich oder schriftlich ein. Er muss eine Sitzung alsbald einberufen, wenn die Mehrheit des Präsidiums dies verlangen.
    Der Präsident oder ein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Präsidiumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen.
    Scheidet ein Präsidiumsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so kann der Verbandsausschuss bis zur Wahl durch die nächste VV eine Ersatzperson bestimmen.
  3. Der Verbandsausschuss besteht aus
    – dem Präsidium,
    – den in der VV gewählten Referenten für die einzelnen Sparten des OSV,
    – zwei Kassenprüfern und
    – bis zu acht Beisitzern.
    Der Verbandsausschuss berät den Vorstand und entscheidet über den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan und alle sonstigen ihm vom Präsidium zur Entscheidung vorgelegten Anträge. Der Ehrenpräsident hat ein Anwesenheitsrecht im Ausschuss und lediglich eine beratende Funktion.
    Der Verbandsausschuss wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Präsidiums oder zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsausschusses dies verlangen.
    Zur Beschlussfähigkeit des Verbandsausschuss ist die Anwesenheit der Hälfte der Ausschuss-mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Der Präsident oder ein Stellvertreter leitet die Versammlungen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu genehmigen ist.
    Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann das Präsidium bis zu Wahl durch die nächste VV eine Ersatzperson bestimmen.

 

  • 8

Einberufung der Vertreterversammlung (VV)

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche VV stattzufinden. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Die Einladung aller Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage zuzügl. per Email, wenn diese dem Verband vorliegt. Die Email-Adressen müssen von den Vereinen eigenverantwortlich an den Verband gemeldet werden.

Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der VV erfolgen; sie hat die Tagesordnung und die Frist für die Antragsstellungen zu enthalten. Ort und Termin der VV bestimmt das Präsidium.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon-/ Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon-/ Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon-/Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet das Präsidium.

Eine außerordentliche VV muss einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt, dann innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung, oder wenn die Belange des OSV dies erfordern.

 

  • 9

Anträge und Protokollführung bei der Vertreterversammlung (VV)

Anträge zu VV müssen schriftlich spätestens 7 Tage vor der VV dem Präsidenten vorliegen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über solche Anträge kann am Schluss der Tagesordnung verhandelt werden, wenn die VV sie mit Stimmenmehrheit zulässt.

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des OSV können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Über den Gang der VV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

  • 10

Wahlen und Abstimmungen bei der Vertreterversammlung (VV)

  1. Die Mitglieder des Präsidiums sind einzeln zu wählen. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Die Mitglieder des Verbandsausschusses können in offener Wahl gewählt werden.
    Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums und des Verbandsausschusses beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Gewählt werden kann, wer bei der Wahl persönlich anwesend ist oder für die Nennung gegenüber dem Präsidium sein Einverständnis abgegeben hat.
    Die Vereinigung mehrere Ämter in einer Person ist zulässig mit Ausnahme der Ämter des Präsidiums und der Kassenprüfer.
  2. In der VV hat jedes Mitglied eine Stimme
    Bei allen Abstimmungen der VV, außer bei der Entlastung des Präsidiums, haben die Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme.
  3. Wahlen und Abstimmungen werden mit der einfachen Mehrheit der vertretenden Stimm-berechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    Zur Wahl der Beisitzer genügt die relative Mehrheit.
    Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der VV vertretenen Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Für außerordentliche VV gilt § 10 sinngemäß.
  5. Sollte ein Referat bei der VV nicht besetzt werden können, so geht die Verantwortung kommissarisch auf das Präsidium über und der Verbandsausschuss kann eine kommissarische Leitung bis zur nächsten VV bestimmen.
  • 11

Überprüfung des Finanzwesens

Beide Kassenprüfer müssen am Schluss des Geschäftsjahres die Kassenbücher, das Vermögen und das Eigentum des OSV auf Richtigkeit prüfen, das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederlegen und unterzeichnen. Sie haben der VV Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer sind berechtigt, zu beliebiger Zeit im Laufe des Geschäftsjahres Überprüfungen des Finanzwesens vorzunehmen.

 

  • 12

Jugendordnung

Im Bedarfsfall wird die Jugendordnung des BSV zugrunde gelegt.

 

 

  • 13

Disziplinarordnung

Im Bedarfsfall wird die Disziplinarordnung des BSV zugrunde gelegt.

 

  • 14

Ehrungen

Der OSV gibt sich eine Ehrenordnung.

 

  • 15

Auflösung des OSV

Die Auflösung des OSV kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt: „Auflösung und Berufung von zwei Liquidatoren“ einberufenen VV beschlossen werden. Diese VV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmberechtigten.

Sollte bei der ersten VV zur Auflösung des OSV nicht die erforderliche Zahl an Stimmberechtigen vertreten sein, so ist eine zweite VV zur Auflösung des OSV einzuberufen, die dann beschlussfähig ist.

Das nach Auflösung des OSV, Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist dem BLSV oder bei dessen Ablehnung dem Bezirk Oberpfalz zu überweisen, je mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ zu verwenden.

 

  • 16

Datenschutz im Verband

  1. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, insbesondere über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Oberpfälzer Skiverbands erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften bestimmenden Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied, insbesondere die folgenden Rechte:
  • Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
  • Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
  1. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

Diese Satzung tritt am 03.01.2023 in Kraft.


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